ausübender Künstler

ausübender Künstler
1. Begriff des  Urheberrechts: A.K. ist, wer ein  Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst, die keine Werkqualität im Rechtssinne aufweisen muss, darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Er hat für seine Mitwirkung ein  Leistungsschutzrecht, das durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 (BGBl I 1774) erheblich gestärkt wurde. Es umfasst persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, die denen des Urhebers angenähert sind und es dem a.K. ermöglichen, sich gegen jede Entstellung seiner Darbietung zur Wehr zu setzen (§ 75 UrhG) und ihm grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung gewähren (§ 74 UrhG). In vermögensrechtlicher Hinsicht hat der a.K., anders als nach früherer Rechtslage, nicht nur Einwilligungerechte, sondern, wiederum der Rechtsstellung des Urhebers angenähert, ausschließliche Verwertungsrechte. Diese umfassen das Recht, die Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 77 I UrhG), die Aufnahmen zu vervielfältigen (§ 77 II UrhG) und die Darbietung öffentlich wiederzugeben (§ 78 UrhG).
- 2. Sozialversicherungspflicht: A.K. unterliegen der  Künstlersozialversicherung.
- 3. Einkommensteuerlich sind die Bezüge eines a.K. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Vergütungen für die Darbietungen ausländischer a.K. in Deutschland unterliegen jedoch im Rahmen der Einkommensteuer einer Quellensteuer, deren Höhe bis zu 20 Prozent der Einnahmen beträgt (§ 50a IV EStG). Diese Quellensteuer ist grundsätzlich endgültig, der Künstler darf jedoch beim Bundesamt für Finanzen beantragen, dass die Quellensteuer durch eine Erstattung auf einen Betrag herabgesetzt wird, der einem individuell angemessenen Steuersatz auf den Gewinn aus der Darbietung entspricht (Modifizierte Anwendung des § 50 V Nr. 3 EStG durch entsprechenden Erlass des Bundesfinanzministeriums seit 2003.
- Umsatzsteuerlich ist für Zahlungen an ausländische a.K. für deren Darbietungen in Deutschland außerdem das Reverse-Charge-Verfahren zu beachten.

Lexikon der Economics. 2013.

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